Doppelte Bestrafung bei Verkehrsdelikten
Doppelspurigkeit soll ein Ende haben
Verkehrssünder werden bei schweren Delikten gleich mehrfach bestraft. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs könnte sich dies nun aber ändern.
Wer einen schweren Verkehrsregelverstoss begeht, etwa innerorts massiv zu schnell unterwegs ist oder mit zu viel Alkohol am Steuer erwischt wird, hat bekanntlich nichts zu lachen.
Zuerst wird er mit dem Strafrichter konfrontiert, der eine hohe Busse, eine Geldstrafe oder gar eine Haftstrafe ausspricht. Anschliessend kommt Post von der zuständigen Behörde des Wohnortkantons - üblicherweise das Strassenverkehrsamt -, die einen Entzug des Führerausweises anordnet.
Viele Autofahrer können nicht verstehen, dass sie sozusagen doppelt für dasselbe Verkehrsdelikt bestraft werden.
Für die meisten von ihnen ist dabei nicht die Busse oder die Geldstrafe die eigentliche Strafe, sondern der Führerausweisentzug, der sie der (notwendigen) Mobilität beraubt. Ist ein Lenker mit dem Vorgehen des Staates nicht einverstanden, muss er sich in zwei Verfahren zur Wehr setzen, was die Kosten in die Höhe treibt. Obschon das Strafgesetzbuch und die Europäische Menschenrechtskonvention bestimmen, dass niemand für das gleiche Delikt zweimal bestraft werden darf, hat das Bundesgericht bisher an dieser Doppelspurigkeit festgehalten. Laut höchstrichterlicher Diktion war der Ausweisentzug nämlich keine Strafe, sondern eine verwaltungsrechtliche, administrative Massnahme zur Förderung der Verkehrssicherheit.
Nun macht das Bundesgericht eine Kehrtwende: diese Doppelspurigkeit soll verschwinden. Im Geschäftsbericht 2010 ruft das Bundesgericht die Behörden auf, diesen Leerlauf durch eine Gesetzesänderung zu beseitigen. Künftig soll bei schweren Verkehrsdelikten nur noch ein Verfahren stattfinden, in dem sowohl über die auszufällende Strafe als auch über den Führerausweisentzug entschieden wird.
Dank Strassburg
Anlass zum höchstrichterlichen Umdenken gab ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Strassburg (→
Urteil Zolotoukhine c. Russland vom 10.2.2009/Nr. 14939/03). Seit diesem Entscheid ist es fraglich, ob die kostspielige und für den Bürger schwer verständliche Doppelspurigkeit von Strafverfahren und anschliessendem administrativen Ausweisentzug weiterhin zulässig ist.
Bleibt nur zu hoffen, dass die Bundesbehörden diesen Wink aus Lausanne ernst nehmen und die Gesetzesänderung durchboxen, bevor die Schweiz in Strassburg eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention kassiert.












