Tempo-30-Zonen

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Bundesgericht weist Beschwerde des TCS ab

Das Bundesgericht hat ein Grundsatzurteil gefällt: Auch auf Haupt- und Durchgangsstrassen dürfen Tempo-30-Zonen eingerichtet werden. Der TCS hatte gegen eine geplante Verkehrsmassnahme im Ortszentrum von Münsingen/BE Beschwerde erhoben und ist nun vor Bundegericht unterlegen.
Tempo 30
30er-Zonen sind laut Bundesgericht auch auf Hauptstrassen zulässig. (Bild: 20Minuten Online)

Tempo-30-Zonen sind auch auf Haupt- und Durchgangsstrassen zulässig. Das Bundesgericht hat die im Ortszentrum von Münsingen geplante Verkehrsmassnahme in einem Grundsatzurteil abgesegnet und die Beschwerde des TCS abgewiesen (→ Urteil im Wortlaut).

Durch das Ortszentrum von Münsingen rollen täglich bis zu 20 000 Fahrzeuge. Um den Verkehrsfluss vor allem auf der Achse Bern- Münsigen-Thun zu verbessern, soll die Bernstrasse teilweise in die Tempo-30-Zone miteinbezogen werden. Gegen den entsprechenden Bauentscheid des Kantons rekurrierte der TCS.


Volkswille nicht umgangen

In letzter Instanz hat nun das Bundesgericht das Vorhaben abgesegnet, die Beschwerde des TCS abgewiesen und damit den Entscheid des Berner Verwaltungsgerichts bestätigt. Die Richter in Lausanne kommen in ihren Urteil zum Schluss, dass Tempo-30-Zonen grundsätzlich auch auf Hauptstrassen zulässig sind.

Nichts anderes gelte für solche Hauptstrassen, die wie die Bernstrasse als Durchgangsstrasse bezeichnet seien. Gemäss Urteil ist gesetzlich einzig vorgeschrieben, dass der Verkehr auf Durchgangsstrassen nicht vollständig untersagt werden darf.

Signalisierte Verkehrsanordnungen, wie die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h, blieben indessen ausdrücklich vorbehalten. Entgegen der Ansicht des TCS werde mit dieser Auffassung auch der Volkswille nicht umgangen, wie er sich mit der Ablehnung der «Tempo-30-Initiative» manifestiert habe.


Hauptstrassen-Vortritt bleibt

Die 2001 verworfene Initiative hatte innerorts Tempo-30 als die Regel vorgesehen und höhere Geschwindigkeiten als die Ausnahme. Laut Gericht geht die geltende Ordnung gerade vom gegenteiligen Konzept aus. Im übrigen werde im vorliegenden Fall das Tempo nicht flächendeckend auf dem ganzen Innerortsgebiet auf 30 herabgesetzt.

Gemäss Urteil geht zudem auch das Bundesamt für Strassen (ASTRA) nicht davon aus, dass Tempo 30 auf Hauptstrassen generell unzulässig wäre. Entgegen der Ansicht des TCS führe der Einbezug von Haupt- bzw. Kantonsstrassen in Tempo-30-Zonen auch nicht dazu, dass dort zwingend Rechtsvortritt eingeführt werden müsste.

Wenn die Verkehrssicherheit es erfordere, könne auch in Tempo-30- Zonen die für Hauptstrassen geltende Vortrittsregelung beibehalten werden. Schliesslich sei auch das Gutachten nicht zu beanstanden, das für die Einführung von Geschwindigkeitsreduktionen zwingend erstellt werden muss.


Querungszonen statt Fussgängerstreifen

Dieses kommt zum Schluss, dass die Herabsetzung des Maximaltempos von 50 km/h auf 30 km/h den Verkehrsfluss in Münsingen verbessert. Gemäss dem Betriebskonzept ist dies im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass Fussgängerstreifen durch Querungszonen ersetzt werden können, auf denen Fussgänger keinen Vortritt haben.

Die Fussgänger können so die Zeitlücken zwischen den Fahrzeugen ausnutzen. Dadurch kann insbesondere «Stop-and-Go-Fahrverhalten» vermieden werden, welches Stau verursacht und den öffentlichen Verkehr behindert. Laut Bundesgericht sind diese im Gutachten angestellten Überlegungen nachvollziehbar.

Quelle: sda

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Kommentare 

 
0 # Rohrbach Urs 2011-01-26 11:28
Ich kann nur nicht verstehn,das in 30 Zonen rechtsvortrit als generel gelten soll.In Büren.a.A gibt es zwei Hauptstrassen die in eine 30 Zone eindringen ,und sie haben dort die gegenseitige Hauptstrassen Vortrite.Man bedenke nur im Winter wenn der schnee da liegt,und jeder den Rechtsvortrit einhalten würde und eine Hauptstrasse währe da im Spiel,das kann nicht gut gehn.Wenn jemand aus Garage oder Parkpl. kommt hatt er in 30 Zonen auch kein Vortrit,da es im gesetz steht das die soeben bezeichneten Gegebenheiten nicht als Verzweigung gelten.Daher bin ich der meinung das es so sein sollte,das der Vortritt gleich bleibt und der Fahrzeugführer sich bei jeder Verzweigung auf die Halte oder Kein- Vortritt Signale richten muss.Also was schlissen wir daraus?Eine 30-Zone soll nur das Tempo regeln,aber nicht noch Vortritsregel geltend machen,das verwirrt nur noch das ganze!
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