Tempo-30-Zonen
Bundesgericht weist Beschwerde des TCS ab
Das Bundesgericht hat ein Grundsatzurteil gefällt: Auch auf Haupt- und Durchgangsstrassen dürfen Tempo-30-Zonen eingerichtet werden. Der TCS hatte gegen eine geplante Verkehrsmassnahme im Ortszentrum von Münsingen/BE Beschwerde erhoben und ist nun vor Bundegericht unterlegen.
Tempo-30-Zonen sind auch auf Haupt- und Durchgangsstrassen zulässig. Das Bundesgericht hat die im Ortszentrum von Münsingen geplante Verkehrsmassnahme in einem Grundsatzurteil abgesegnet und die Beschwerde des TCS abgewiesen (→ Urteil im Wortlaut).
Durch das Ortszentrum von Münsingen rollen täglich bis zu
Volkswille nicht umgangen
In letzter Instanz hat nun das Bundesgericht das Vorhaben abgesegnet, die Beschwerde des TCS abgewiesen und damit den Entscheid des Berner Verwaltungsgerichts bestätigt. Die Richter in Lausanne kommen in ihren Urteil zum Schluss, dass Tempo-30-Zonen grundsätzlich auch auf Hauptstrassen zulässig sind.
Nichts anderes gelte für solche Hauptstrassen, die wie die Bernstrasse als Durchgangsstrasse bezeichnet seien. Gemäss Urteil ist gesetzlich einzig vorgeschrieben, dass der Verkehr auf Durchgangsstrassen nicht vollständig untersagt werden darf.
Signalisierte Verkehrsanordnungen, wie die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h, blieben indessen ausdrücklich vorbehalten. Entgegen der Ansicht des TCS werde mit dieser Auffassung auch der Volkswille nicht umgangen, wie er sich mit der Ablehnung der «Tempo-30-Initiative» manifestiert habe.
Hauptstrassen-Vortritt bleibt
Die 2001 verworfene Initiative hatte innerorts Tempo-30 als die Regel vorgesehen und höhere Geschwindigkeiten als die Ausnahme. Laut Gericht geht die geltende Ordnung gerade vom gegenteiligen Konzept aus. Im übrigen werde im vorliegenden Fall das Tempo nicht flächendeckend auf dem ganzen Innerortsgebiet auf 30 herabgesetzt.
Gemäss Urteil geht zudem auch das Bundesamt für Strassen (ASTRA) nicht davon aus, dass Tempo 30 auf Hauptstrassen generell unzulässig wäre. Entgegen der Ansicht des TCS führe der Einbezug von Haupt- bzw. Kantonsstrassen in Tempo-30-Zonen auch nicht dazu, dass dort zwingend Rechtsvortritt eingeführt werden müsste.
Wenn die Verkehrssicherheit es erfordere, könne auch in Tempo-30- Zonen die für Hauptstrassen geltende Vortrittsregelung beibehalten werden. Schliesslich sei auch das Gutachten nicht zu beanstanden, das für die Einführung von Geschwindigkeitsreduktionen zwingend erstellt werden muss.
Querungszonen statt Fussgängerstreifen
Dieses kommt zum Schluss, dass die Herabsetzung des Maximaltempos von 50 km/h auf 30 km/h den Verkehrsfluss in Münsingen verbessert. Gemäss dem Betriebskonzept ist dies im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass Fussgängerstreifen durch Querungszonen ersetzt werden können, auf denen Fussgänger keinen Vortritt haben.
Die Fussgänger können so die Zeitlücken zwischen den Fahrzeugen ausnutzen. Dadurch kann insbesondere «Stop-and-Go-Fahrverhalten» vermieden werden, welches Stau verursacht und den öffentlichen Verkehr behindert. Laut Bundesgericht sind diese im Gutachten angestellten Überlegungen nachvollziehbar.
Quelle: sda








Urteil im Wortlaut





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