Parkschaden
Was tun, wenn's knallt?
Viele Verkehrsteilnehmer gehen davon aus, dass bei einem Unfall mit einem geparkten Auto das Hinterlassen einer schriftlichen Notiz oder einer Visitenkarte am geschädigten Fahrzeug ausreichend ist. Dieser Irrtum kann für den Schädiger erhebliche Konsequenzen haben.
Um die gesetzlich geschuldete Feststellung der persönlichen Daten und die Art der Beteiligung am Unfall zu ermöglichen, muss man mehr tun als nur eine Visitenkarte unter den Scheibenwischer zu klemmen.
Bei einem Unfall mit einem geparkten Auto ist der Geschädigte meist nicht anwesend. Der Unfallverursacher trifft deshalb in diesem Fall eine Wartepflicht.
Die Dauer der Wartepflicht hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, insbesondere von der Höhe des verursachten Schadens und davon, wie lange dem Schädiger das Warten an der Unfallstelle zuzumuten ist. Es reicht keinesfalls aus, wenn ein Zettel mit den persönlichen Daten oder eine Visitenkarte am geschädigten Fahrzeug angebracht wird. Auch bei einem üblichen, kleineren Parkschaden besteht in der Regel eine Wartezeit von mindestens 15 bis 30 Minuten (→ Video).
Keine 24 Stunden Zeit
Wird die Unfallstelle nach Ablauf der Wartepflicht verlassen, so muss der Schadenverursacher unverzüglich die erforderlichen Feststellungen nachholen. Unverzüglich heisst ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell wie möglich.
Der Schädiger hat keine 24 Stunden Zeit, sich beim Geschädigten oder der Polizei zu melden, um straffrei zu bleiben. Ermöglicht der Schädiger innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall ausserhalb des fliessenden Verkehrs, freiwillig nachträglich die erforderlichen Feststellungen, mildert das Gericht die Strafe oder kann von einer Strafe absehen, sofern der Unfall ausschliesslich einen nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat.
Wird der Schädiger ermittelt, bevor er sich bei der Polizei meldet, besteht für ihn nicht mehr die Möglichkeit, die erforderlichen Feststellungen durch nachträgliche Meldung beim Geschädigten oder bei der Polizei freiwillig nachzuholen.
Verurteilung wegen Fahrerflucht droht
Es besteht in allen Fällen, in denen der Schädiger der Wartepflicht nicht nachkommt oder die erforderlichen Feststellungen nicht unverzüglich ermöglicht, die Gefahr einer Verurteilung wegen Fahrerflucht und die Gefahr des Verlustes des Führerscheins.
Es ist daher dringend zu empfehlen, den Geschädigten bzw. die Polizei möglichst von der Unfallstelle aus zu verständigen. Sonst sieht man sich später Beweisproblemen ausgesetzt, die die unverzügliche Benachrichtigung betreffen, trotz einer angebrachten Nachricht am geschädigten Fahrzeug.
Quelle: motorshow.tcs
Beitrag Motorshow.tcs vom 13. September 2010
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