Drängler auf der Strasse

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Notwehr mit Bremslicht erlaubt

Rasen, drängeln, rechts überholen - auf den Autobahnen herrscht oft das Recht des Stärkeren. Locker bleiben, ist die einzige Empfehlung der Fachleute, denn Anzeigen wegen Nötigung hätten wenig Aussicht auf Erfolg. Laut Bundesgericht darf ein Autolenker aber kurz die Bremslichter aufleuchten lassen, um den “Angriff” eines Dränglers abzuwehren.
Autobahn-Drängler
Das Antippen des Bremspedals, um einen Drängler abzuwehren, gilt als gefährliches Manöver und ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. (Bild: Autopresse.de)

Ein Autolenker war im Mai 2008 nachts um halb zehn mit Tempo 90 auf einer Landstrasse gefahren, als ein anderes Fahrzeug bis auf wenige Meter zu ihm aufschloss. Um den Drängler loszuwerden, schaltete er kurz die Nebelschlussleuchte ein. Da dies ohne Wirkung blieb, tippte er kurz auf die Bremse, ohne das Tempo zu verringern.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur stellte die Strafuntersuchung gegen den Bremser zwar ein, auferlegte ihm aber trotzdem die Verfahrenskosten von 480 Franken, da sein Verhalten widerrechtlich gewesen sei. Das Bundesgericht hat dieser Auffassung nun widersprochen und die Beschwerde des Betroffenen gutgeheissen.

Nach Ansicht der Richter in Lausanne kann das an sich gefährliche Manöver in Ausnahmefällen als Notwehrmassnahme erlaubt sein.


Nur in Ausnahmefällen erlaubt

Zwar kann laut dem Urteil nicht an der früheren vertretenen Ansicht festgehalten werden, dass das Aufleuchten-Lassen der Bremslichter ohne Tempoverminderung grundsätzlich ungefährlich ist. Bei hohen Tempi könne solches Verhalten durchaus zu Auffahrkollisionen und der Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer führen.

Hier allerdings habe sich der Lenker in einer “Notwehrlage” befunden und den “Angriff” mit dem kurzen Antippen des Bremspedals angemessen “abgewehrt”. Das dichte Aufschliessen habe den Vorausfahrenden einer erheblichen Gefahr ausgesetzt. Hätte er aus irgendeinem Grund bremsen müssen, wäre er gerammt worden.

Allerdings stellt das Bundesgericht gleichzeitig klar, dass im zu beurteilenden Fall kein Gegenverkehr geherrscht hat und dem Drängler keine weiteren Fahrzeuge folgten. Ob das Manöver auch als angemessen zu betrachten wäre, wenn dies anders gewesen wäre, lässt das Gericht ausdrücklich offen.

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