Schadensregulierung bei Massenkollisionen

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Abkommen zwischen den Versicherern vereinfacht die Schadensregulierung

Anfang November 2003 ereigneten sich auf der A1 die bisher grösste Massenkarambolage auf Schweizer Strassen. 65 Autos knallten bei dichtem Nebel auf der A1 bei Niederbipp ineinander. Über 50 Personen erlitten Verletzungen, eine Person starb. Die Schadenregulierung erwies sich als äusserst komplex, weshalb sich die Versicherer auf eine pragmatische Vorgehensweise einigten. Diese Lösung hat sich bewährt, weshalb die Versicherer ein Abkommen schlossen, welches die Schadensregulierung bei Massenkollisionen regelt.
Massenkollision
Ursache einer Massenkollision ist meist das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse. (Bild: Tagesanzeiger Online)

Aus versicherungsrechtlicher Sicht braucht es auch bei Massenkollisionen eine Verschuldensabklärung. Ist für den eigenen Schaden das Verschulden eines Dritten nicht nachweisbar, sichert nur die Vollkasko die finanzielle Schadlosigkeit.

Bei grossen Karambolagen kann die Schuldfrage jedoch nicht immer restlos beantwortet werden. Wer nicht vollkaskoversichert ist, hätte dann den eigenen Schaden selber zu tragen. Ausserdem kann es bei Massenkarambolagen auch zu Regressforderungen der Versicherungen gegenüber einzelnen Unfallbeteiligten kommen. Dies aber nur bei bewiesener Grobfahrlässigkeit. Bei vielen beteiligten Fahrzeugen ist dieser Nachweis - wenn überhaupt - nur mit unverhältnismässig grossem Auwand zu erbringen. Eine unbefriedigende Lösung.


Vereinfachte Schadensregulierung

Bei Schadensregulierung nach der Massenkollision von 2003 sah sich der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) deshalb mit Blick auf Umfang und Komplexität des Ereignisses veranlasst, gemeinsam pragmatische Lösungen für die Betroffenen und die involvierten Versicherer zu erarbeiten. Ziel war, eine rasche Schadenerledigung sicherzustellen und den Geschädigten wie auch den Versicherern langwierige Abklärungen und Auseinandersetzungen über haftpflichtrechtliche Fragen zu ersparen.

Dieses Ziel wurde erreicht. Sowohl für die Sach- als auch für die Personenschäden konnten Lösungen erarbeitet werden, die bei allen Beteiligten Akzeptanz fanden.


Abkommen der Versicherer

Gestützt auf die guten Erfahrungen aus diesem Ereignis wurde eine Abkommen ausgearbeitet, welches bei ähnlich gelagerten Sachverhalten eine vereinfachte Schadensregulierung vorsieht. Das Abkommen steht allen in der Schweiz tätigen Versicherern offen stehen, die in eine Massenkollision involviert sein können. Es ist am 01. Januar 2008 in Kraft getreten.

Folgende Versicherer sind dem Abkommen bisher beigetreten:

  • AHV/IV (durch Bundesamt für Sozialversicherung BSV)
  • Allianz Suisse
  • Assura
  • Axa Winterthur
  • Basler Versicherungen
  • Die Mobiliar
  • Generali
  • Groupe Mutuel
  • Helvetia Versicherungen
  • Nationale Suisse
  • Suva
  • Sympany
  • Vaudoise Assurances
  • Zurich

Das Abkommen findet auf Massenkollisionen Anwendung, an welchen mindestens 25 Fahrzeuge beteiligt sind und deren Ursachen oder Ablauf nachträglich nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand geklärt werden können.

Details zur vereinfachten Schadensregulierung können dem Abkommen entommen werden:

Quelle: SVV

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