Verschneite Verkehrsschilder
Keine Ausrede bei Verstössen
Schnee, wohin das Auge blickt... So schön die winterlichen Landschaften auch sind, für Autofahrerinnen und Autofahrer bringt der Winter nicht nur schwierige Strassenverhältnisse, sondern auch zugeschneite Verkehrsschilder. Wie soll man sich verhalten, wenn ein Verkehrszeichen zwar sichtbar, aber nicht lesbar ist, weil es mit Schnee bedeckt ist?
Alle Verkehrsschilder müssen gemäss Artikel 103 Absatz 2 der Signalisationsverordnung so aufgestellt werden, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden.
Wenn ein Verkehrsschild zwar vorschriftsgemäss aufgestellt ist, aber zugeschneit oder von Ästen verdeckt ist, sodass es nicht mehr lesbar ist, kommt der Sichtbarkeitsgrundsatz zur Anwendung. Danach kann das Nichtbefolgen einer Vorschrift, die nicht sichtbar ist, grundsätzlich auch nicht bestraft werden.
Pflichtgemässe Aufmerksamkeit
Dennoch müssen wohl die meisten Schilder auch dann beachtet werden, wenn sie ganz oder teilweise unlesbar sind, da die Sichtbarkeit im Sinne des oben genannten Grundsatzes in den meisten Fällen unterstellt werden kann. Der Gesetzgeber verlangt vom Fahrzeuglenker nämlich, dass er dem Strassenverkehr jederzeit die notwendige und ungeteilte Aufmerksamkeit widmet.
Wenn also der Sinn eines nicht oder nur teilweise lesbaren Verkehrsschildes bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit rechtzeitig erkannt werden kann, dann ist die entsprechende Vorschrift zu beachten.
An der Form erkennbare Verkehrsschilder
Gewisse Verkehrsschilder sind allein auf Grund ihrer Form erkennbar. So ist ein Stopp-Schild als einziges Verkehrsschild achteckig, und ein auf der Spitze stehendes Dreieck bedeutet immer "Vortritt gewähren". Das heisst, der aufmerksame Fahrzeuglenker kann an der Form solcher Schilder ohne weiteres erkennen, welche Vorschrift angezeigt ist, auch wenn das betreffende Schild wegen Schnee, Schmutz oder Verwitterung nicht mehr lesbar ist.
In Kürze
Wenn der Sinn eines Verkehrsschildes bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkannt werden kann, muss es beachtet werden.
Allein an der Form erkennbare Verkehrsschilder sind immer zu beachten.
Zugeschneite Parkfelder müssen nicht erst freigeschaufelt werden, um die Linien sehen zu können.
Zugeschneite Schilder bei Parkplätzen müssen wenn möglich "freigeklopft" werden, um die Vorschrift lesen zu können.
Wer gegen eine solche Vorschrift verstösst, hat kaum Chancen, um eine Busse herum zu kommen.
Geschwindigkeitslimiten
Anders sieht es bei den Geschwindigkeitszeichen aus. Diese sind allein auf Grund ihrer Form nicht erkennbar.
Wenn ein solches Schild zugeschneit und deswegen nicht lesbar ist, muss es grundsätzlich nicht beachtet werden.
Doch Halt! Ein nicht lesbares Schild darf natürlich nicht generell "Aufhebungsschild" interpretiert werden. Sobald der Fahrzeuglenker bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Geschwindigkeitslimite rechtzeitig erkennen kann, muss er sich daran halten - egal ob das Schild nun verschneit oder verdeckt ist.
So werden zum Beispiel Verkehrszeichen auf der "Hausstrecke", die man regelmässig fährt, als bekannt angenommen. Nur ortsunkundige Autofahrer können sich mit einiger Aussicht auf Erfolg darauf berufen, dass sie eine Geschwindigkeitslimite nicht haben erkennen können, weil das Geschwindigkeitsschild nicht lesbar war. Ortskundige Fahrer müssen ein Schild also auch dann beachten, wenn es nicht zu entziffern ist.
Dass innerorts im Normalfall eine Geschwindigkeitslimite von 50 Kilometer pro Stunde gilt, wird ebenfalls als bekannt vorausgesetzt. Wer innerorts unterwegs ist, darf nicht davon ausgehen, dass nun plötzlich eine Limite von 80 Kilometer pro Stunde gilt, nur weil alle Verkehrsschilder zugeschneit sind...
Anders auf der Autobahn: Sind die Schilder zur Geschwindigkeitsbeschränkung zugeschneit und das Tempolimit deshalb nicht erkennbar, dann drohen nicht unbedingt Konsequenzen. Man muss allerdings nachweisen, dass das Schild tatsächlich eingeschneit und nicht sichtbar war. Ausserdem kann dem Autofahrer trotz zugeschneitem Schild - je nach den konkreten Umständen - zur Last gelegt werden, dass er die Geschwindigkeit nicht den Witterungsverhältnissen angepasst hat.
Halte- und Parkverbotszeichen müssen wenn möglich abgeklopft werden
Auch beim falsch Parkieren kann trotz zugeschneiter Schilder Ungemach drohen. Es darf vom Autofahrer nämlich erwartet werden, dass er in solchen Fällen an das Verkehrsschild herantritt und es nötigenfalls abklopft, um es lesen zu können.
Erst wenn sich das Schild zu hoch befindet, kann man sich darauf berufen, dass es nicht lesbar ist und kann sich mit einiger Aussicht auf Erfolg einer Busse entziehen. Allerdings muss auch hier der Nachweis, dass das betreffende Schild nicht lesbar war, vom Fahrzeuglenker erbracht werden.
Sind die Parkfelder wegen Schnees auf der Strasse nicht mehr sichtbar (z.B. Blaue Zone), muss kaum mit einer Busse gerechnet werden. Es wird vom Fahrzeuglenker nicht verlangt, dass er das Parkfeld freischaufelt, um die Linien sehen zu können. Wenn hingegen die Parkfelder sichtbar sind, können Falschparkierer auch bestraft werden.
Wegen des damit verbundenen Aufwands verzichten vor allem im Flachland viele Gemeinden darauf, die Parkplätze bei winterlichen Verhältnissen freizuräumen und zu kontrollieren. Verlassen darf man sich jedoch nicht darauf! In den grossen Städten und auch in Berggemeinden mit viel Tourismus (z.B. Davos) wird alles daran gesetzt, die Parkflächen freizuräumen, damit die Parkfelder sichtbar bleiben.
Fazit
Zugeschneite (oder auch durch Äste verdeckte) Verkehrsschilder entbinden den Fahrzeuglenker in den allermeisten Fällen nicht von der Pflicht, die betreffende Vorschrift trotzdem zu beachten. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen dürfte es gelingen, sich mit der Begründung, das fragliche Verkehrsschild sei unlesbar gewesen, einer Bestrafung zu entziehen.









Bundesgerichtentscheid: Fehlende Erkennbarkeit bejaht 




