Administrative Massnahmen
Neben einer allfälligen Strafe können gegenüber den fehlbaren Fahrzeugführerinnen und -führern auch sog. Administrativmassnahmen ausgesprochen werden. Diese stellen rechtlich keine Strafe dar.
Als Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführern und -führerinnen werden alle Anordnungen der zuständigen Strassenverkehrsbehörde bezeichnet, welche der Besserung bzw. Erziehung von fehlbaren Fahrzeuglenkern und -lenkerinnen dienen oder bezwecken, nicht fahrgeeignete Personen vom Verkehr fernzuhalten.
In Betracht kommen:
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Verweigerung eines Lernfahr- oder Führerausweises
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Verwarnung
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Anordnung von Verkehrsunterricht
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Befristeter Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge (auch Motorfahrräder)
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Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen
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Kontrollfahrt oder neue Führerprüfung
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Anordnung einer verkehrsmedizinischen oder -psychologischen Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung
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Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit wegen fehlender Fahreignung
Die Art der Massnahme (z.B. Verwarnung, Führerausweisentzug) richtet sich nach der Schwere der begangenen Verkehrswiderhandlung: Das Bundesgesetz über den Strassenverkehr unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Widerhandlung als leicht, mittel- schwer oder schwer einzustufen ist, ist der automobilistische Leumund wie auch die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, unbeachtlich. Dem Leumund wie auch der beruflichen Sanktionsempfindlichkeit kann nur bei der Festsetzung der Massnahmendauer mildernd Rechnung getragen werden.
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Leichte Widerhandlungen werden mit einer Verwarnung geahndet, sofern die betroffene Person keine zu berücksichtigenden Vorakten aufweist.
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Die Mindestentzugsdauer bei einer erstmaligen mittelschweren Widerhandlung beträgt einen Monat. Erstmalige Widerhandlungen, welche als schwer eingestuft werden (grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG), werden mit einer Mindestentzugsdauer von drei Monaten geahndet. Die gesetzlichen Mindestentzugsdauern können nicht unterschritten werden.
Administrativmassnahmen werden nicht vom Richter, sondern vom zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt verfügt:












