Strafen

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ParagraphGrundsätzlich wird zwischen geringfügigen Regelverstössen und den übrigen Verkehrsregelverletzungen unterschieden:

  • Geringfügige Regelverstösse

Diese werden normalerweise im sog. Ordnungsbussenverfahren erledigt, es sei denn, der Betroffene verlangt ein ordentliches Verfahren. Im Ordnungsbussenverfahren sind die Strafen gesamtschweizerisch einheitlich und im Ordnungsbussenkatalog fix festgelegt (Bussenliste).

  • Übrige Verkehrsregelverstösse

Kann ein Verkehrsregelverstoss nicht mehr als geringfügig qualifiziert werden, wird das ordentliche Strafverfahren eröffnet (verbunden mit den entsprechenden Kosten). D.h. ein Richter entscheidet unabhängig und nach freiem Ermessen - im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Rahmens - über die Höhe der Strafe. Das hat zur Folge, dass es keinen gesamtschweizerisch "einheitlichen Tarif" gibt, sondern durchaus Unterschiede bei der Strafzumessung vorhanden sind (von Kanton zu Kanton und von Gericht zu Gericht)

Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz hat Empfehlungen für die Strafzumessung erlassen. Dabei handelt es sich jedoch weder um Vorgaben noch um "Straftariflisten", aus denen Rechtsansprüche abgeleitet werden können. Vielmehr sind diese Empfehlungen unverbindliche Arbeitshilfen für die Strafverfolgungsbehörden. Ein entscheidendes Element bei der Strafzumessung ist weiter das freie Ermessen des Richters, welcher aufgrund der Umstände im konkreten Einzelfall urteilt.

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