Verhalten bei einem Verkehrsunfall
Allgemeine Verhaltensregeln
Wenn es doch einmal zu einem Unfall kommt, müssen ihr Pflichten kennen. Sehr schnell macht man sich sonst wegen unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle oder unterlassener Hilfeleistung strafbar.
1. Überblick verschaffen
- Nerven nicht verlieren; Warnblinker und Abblendlicht einschalten
- Überblick verschaffen über Zahl, Art und Lage der am Unfall beteiligten Fahrzeuge
- Gibt es Verletzte?
- Besteht Brand- oder Explosionsgefahr? Gibt es Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern?
2. Absichern der Unfallstelle
- Pannendreieck mindestens 50 m von der Unfallstelle entfernt aufstellen, wo schnell gefahren wird, in 100 m Entfernung
- Das Pannendreieck sollte griffbereit sein, z.B. unter dem Sitz; es gehört nicht in den Kofferraum!
3. Rettungsdienste alarmieren
- Polizei 117, Sanität 144 oder bei Brand die Feuerwehr 118 anrufen
4. Nothilfe leisten
- Verletzte unverzüglich aus der Gefahrenzone bringen (nachfolgender Verkehr; Brandgefahr)
- 1. Hilfe leisten, evtl. Auto-Apotheke zu Hilfe nehmen
5. Verletzte betreuen
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Betreuen, genau beobachten, sich mit ihnen unterhalten
Bagatellunfälle
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Unfallstelle sichern
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wenn möglich, Lage der Fahrzeuge markieren und fotografieren
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Fahrbahn räumen
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Europäisches Unfallprotokoll erstellen
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Wenn sich die Beteiligten nicht einigen können, Polizei Nr. 117 anrufen
Wichtig: Will eine Person, die am Unfall beteiligt war, die Polizei beiziehen, ist man verpflichtet, am Unfallort zu bleiben.
Beizug der Polizei
Nach Art. 54 Verkehrsregelnverordnung (VRV) müssen Beteiligte, namentlich auch Mitfahrende, nach einem Unfall Sicherheitsmassnahmen treffen, dies insbesondere bei Fahrzeugpannen, herabgefallenen Ladungen oder ausgeflossenem Öl.
Die Polizei ist sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann.
Schaulustige dürfen sich nicht bei Unfallstellen aufhalten.
Nach Art. 55 VRV ist bei Unfällen mit Personenschaden die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder mit inneren Verletzungen zu rechnen ist.
Nach Art. 56 VRV darf die Lage der Unfallstelle bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz der Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs.












