Motorrad mit Seitenwagen
Mittwoch, 20. April 2011
Motorradgespanne - spezielle Fahreigenschaften und Verkehrsregeln
Für Motorradgespanne gelten die Regeln für den motorisierten Fahrverkehr und die Sonderbestimmungen für Motorräder. Trotzdem gibt es einige Unterschiede zu den Motorrädern ohne Seitenwagen - vor allem bei den Fahreigenschaften.
Das Motorradgespann ist ein völlig eigenständiges Fahrzeug, das einzige übrigens, das asymmetrisch gebaut ist. Daraus ergeben sich auch seine einzigartigen Fahreigenschaften.
Wer als Kind das Fahrradfahren gelernt hat, hat sich schon damals die Reflexe für ein Einspurfahrzeug angeeignet: Wenn wir nach links fahren wollen, drücken wir den Lenker unbewusst ein wenig nach rechts, und umgekehrt.
Sie glauben das nicht? Probieren Sie es aus: Fahren Sie auf einem Platz freihändig oder mit locker auf dem Lenker liegenden Händen geradeaus, mit Fahrrad oder Solo-Motorrad. Wenn Sie nun leicht an einem Lenkerende ziehen, will das Fahrzeug in die andere Richtung. Die Kreiselkräfte des Vorderrades sind die Ursache.
Bei Mehrspurfahrzeugen - also auch beim Motorrad mit Seitenwagen - ist es umgekehrt. Hier müssen wir tatsächlich in die Richtung lenken, in die wir fahren wollen.
Übung macht den Meister
Setzt sich der Solofahrer erstmals auf das Gespann, ist der Solo-Lenkreflex grundfalsch!
Übung ist erforderlich.
Da gerade die erfahrenen Solo-Fahrer die Einspurreflexe verinnerlicht haben, müssen sie besonders bei den ersten Ausfahrten sehr konzentriert sein. Vor allem in kritischen Fahrsituationen bestimmen die schnellen Reflexe das Handeln und das Gespann fährt in die falsche Richtung.
Das ist der Grund, warum Motorrad-Anfänger oft überraschend besser mit einem Gespann zurecht kommen als geübte Solo-Fahrer (→ Tipps für Umsteiger).
Regeln im Fahrverkehr
Gemäss Artikel 14 Buchstabe a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) sind Motorräder einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern mit oder ohne Seitenwagen. Für Motorräder mit Seitenwagen gelten demnach grundsätzlich die Regeln für den motorisierten Fahrverkehr und die Sonderbestimmungen für Motorräder.
Zu erwähnen ist insbesondere, dass im Seitenwagen von Motorrädern nur so viele Personen mitgeführt werden dürfen, als Plätze bewilligt sind (Artikel 63 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung, VRV). Das "Verbot für Motorwagen" gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Signalisationsverordnung (SSV) gilt für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen.
Parkieren
Wo Parkfelder gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Dabei dürfen die Parkfelder nur von den Fahrzeugarten benutzt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind (Artikel 79 Absatz 1ter SSV). Die einzelnen Parkfelder sind in der Regel grössenmässig für Motorwagen bestimmt. Solo-Motorräder dürfen also nicht auf solchen Parkfeldern abgestellt werden.
Anstelle von Motorwagen können aber auf derartigen Parkfeldern auch andere mehrspurige Motorfahrzeuge, Motorräder mit Seitenwagen und weitere Fahrzeuge mit ähnlichen Ausmassen parkiert werden (Art. 48 Absatz 10 SSV). Das heisst Motorräder mit Seitenwagen dürfen auf normalgrossen Parkfeldern parkiert werden.
Sicherungspflicht
Gemäss Artikel 3b Absatz 1 VRV müssen Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen während der Fahrt nach den Bestimmungen des ECE-Reglements Nr. 22 geprüfte Schutzhelme tragen. Von der Helmtragpflicht ausgenommen sind Führer und Mitfahrer in geschlossenen Kabinen und Führer und Mitfahrer auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind (Art. 3b Absatz 2 Buchstabe c und d VRV).
Eine Pflicht, den Seitenwagen mit einem Sicherheitsgurt auszurüsten, besteht nicht. Ist allerdings im Seitenwagen ein geprüfter Sicherheitsgurt vorhanden, gilt die Regel von Artikel 3a Absatz 1 VRV, wonach Führer und Mitfahrende die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen müssen. In diesem Fall besteht aber keine Helmtragepflicht.








Tipps für Umsteiger




