Bundesgericht - härtere Gangart gegenüber Rasern
Donnerstag, 06. Mai 2010
Wegweisendes Bundesgerichtsurteil ermöglicht höheres Strafmass
Mit seinem Urteil gegen einen Autolenker, durch dessen Schuld zwei Mitfahrer ums Leben gekommen sind, ebnet das Bundesgericht den Weg für ein härteres Vorgehen gegen Todesraser. Die Zusatzverurteilung wegen Gefährdung des Lebens ermöglicht strengere Strafen.
Bei Raserunfällen mit Todesopfern fällt es der Justiz regelmässig schwer, dem Täter einen Vorsatz für die Tötung anderer Verkehrsteilnehmer nachzuweisen. Nur in Ausnahmefällen gelingt der Beweis, dass der fehlbare Fahrzeuglenker den Tod Dritter geradezu gewollt oder auch nur in Kauf genommen hat.
Das Bundesgericht hat in jüngeren Urteilen denn auch zu Zurückhaltung bei entsprechenden Verurteilungen wegen (eventual-)vorsätzlicher Tötung angehalten.
Damit bleibt es häufig bei einem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung, die mit einer Maximalstrafe von drei Jahren bestraft werden kann.
Im konkreten Fall hat das Bundesgericht nun die Ansicht des Luzerner Obergerichts gestützt, dass in solchen Fällen neben einem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung auch eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens in Betracht kommen kann, bei der die maximale Strafe fünf Jahre beträgt.
Zwei unterschiedliche Vorgänge
In Kombination mit fahrlässiger Tötung liegt die höchstmögliche Strafe sogar bei siebeneinhalb Jahren. Laut dem Urteil des Bundesgerichts ist entscheidend, dass im Kopf des Täters gleichzeitig zwei unterschiedliche Abläufe vorgehen.
Einerseits vertraut er zwar darauf, dass durch seine riskante Fahrweise niemand zu Schaden kommt, weshalb selbst beim Tod eines Menschen eben nur eine fahrlässige Tötung vorliegt. Andererseits kann er dabei durchaus bewusst akzeptieren, dass er mit seiner Fahrweise das Leben Dritter unmittelbar gefährdet.
Unmittelbare Lebensgefahr
Mit einer Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens wird demnach das Unrecht abgedeckt, dass der Lenker über die fahrlässige Tötung hinaus begangen hat. Voraussetzung für einen Schuldspruch ist allerdings, dass der Täter skrupellos gehandelt hat und die Lebensgefahr unmittelbar war, was im konkreten Fall bejaht wurde. (Urteil 6B–1038/2009 vom 27.4.2010)
Urteil im Wortlaut- Zur bisherigen Gerichtspraxis: Mark Schweizer, Raserurteile: Verwässerung des Eventualvorsatzes, plädoyer 2/2007, 32-39












